Satzung

Satzung des Turnverein St. Ingbert 1881 e.V.

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Turnverein St. Ingbert 1881 e.V.“ und hat seinen Sitz in St. Ingbert. Er ist beim dortigen Amtsgericht eingetragen und Mitglied des Saarländischen Turnerbundes (STB).
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung. Diese sind die Vermittlung und Förderung von Turn-, Spiel- und Sportarten auf ideeller Grundlage sowie die Pflege derselben. Der Verein ist frei von religiösen, weltanschaulichen und parteipolitischen Zielen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Mittelstadt St. Ingbert, welche die Mittel den Zwecken des Vereins einsetzen muss.
  6. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand kann den Ersatz von Aufwendungen beschließen.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Darüber hinaus können auf Antrag Betriebssportgruppen, juristische Personen des öffentlichen- oder privaten Rechts oder ähnliche, auf Dauer angelegte Vereinigungen, selbst wenn sie keine eingetragenen Vereine im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches darstelle, Mitglieder des Vereins werden (korporative Mitglieder), wenn sie dem Wesen nach dem Vereinszweck entsprechen (§ 1 II).

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag des Bewerbers an den Vorstand beantragt. Der Antrag soll den Namen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten, sowie dessen Kontonummer, Bankverbindung und die gewünschte Abteilungszuordnung. Die Aufnahme ist dem Mitglied mitzuteilen. Sie wird erst wirksam mit der Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr. Der Erwerb der Mitgliedschaft bei korporativen Mitgliedern geschieht entsprechend.
  2. Der Vorstand kann die Aufnahme eines Mitgliedsbewerbers anlehnen, wenn die Gefahr begründet ist, seine Mitgliedschaft werde den Zweck des Vereins oder das Wohl der Mitglieder beeinträchtigen. Die Ablehnung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Dieser kann binnen zwei Wochen seit Erhalt der Mitteilung Einspruch beim Vorstand einlegen. § 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes gilt entsprechend. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Entscheidung ist endgültig.
  3. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben. Dafür sind 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch den Tod des Mitgliedes.
  2. Der Austritt wird durch schriftliche Kündigung der Mitgliedschaft zum Ende des Kalendervierteljahres an den Vorstand erklärt. Sie muss spätestens am 3. Werktag dieses Kalendervierteljahres dem Vorstand zugegangen sein.
  3. Ein Mitglied ist auszuschließen, wenn seine weitere Mitgliedschaft dem Bestand oder dem Ansehen des Vereins abträglich wäre oder es ein Unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins zeigt oder grob oder beharrlich gegen die Satzung verstößt. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens 3 Monate verstrichen sind und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten des Mitgliedes

  1. Die Mitglieder des Vereins sind, soweit sie natürliche Personen sind, berechtigt, alle vom Verein geschaffenen, ihm gehörenden oder zur Verfügung gestellten Einrichtungen im Rahmen des Vereinszwecks zu nutzen und an seinen Veranstaltungen teilzunehmen (Prinzip der Durchlässigkeit der Abteilungen).
  2. Das Prinzip der Durchlässigkeit gilt nicht für korporative Mitglieder (vergl. § 2 I. 2. der Satzung). Diese sind verpflichtet, in ihrer Bezeichnung den Namen des Turnvereins St. Ingbert 1881 e.V. aufzunehmen und zu führen. Das Recht, Einrichtungen des Vereins zu benutzen, regelt der Vorstand durch den Beschluss im Einzelfall und auf Antrag des korporativen Mitglieds. Bei den Wahlen gem. § 7 ff. der Satzung hat das korporative Mitglied eine Stimme.
  3. Die Mitglieder des Vereins sind insbesondere verpflichtet:
    1. Regelmäßig Mitgliedsbeiträge zu zahlen
    2. Die vom Verein zur Verfügung gestellten Einrichtungen pfleglich zu behandeln
    3. Dem Ansehen des Vereins nicht zu schaden.Ehrenvorsitzende, Ehrenoberturnwarte und Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
  4. Die Höhe der Beiträge, ihre Fälligkeit, Beitreibung und Zahlungsweise bestimmt die vom Vorstand erlassene Beitragsordnung. Sie bedarf der Annahme durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, im Einzelfall Ausnahmen von der Zahlungsweise zu gestatten, wenn berechtigte Interessen des Vereins der vom Mitglied gewünschten Zahlungsweise nicht entgegenstehen.
  5. In Fällen sozialer Härte kann der Vorstand die Mitglieder von der Beitragspflicht freistellen.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    1. Der geschäftsführende Vorstand
    2. Der Gesamtvorstand
    3. Die Mitgliederversammlung
  2. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind:
    1. Der/die 1. Vorsitzende/r
    2. Sein/seine Stellvertreter/in, der/die 2. Vorsitzende/r
    3. Der/die Oberturnwart/in
    4. Der/die Schriftführer/in
  3. Mitglieder des Gesamtvorstandes sind darüber hinaus:
    1. Der/die Kassenwart/in
    2. Der/die Frauenwart/in
    3. Der/die Jugendwart/in
    4. Der Justitiarsowie bis zu 5 Beisitzern

Ehrenvorsitzende/r und Ehrenoberturnwart/in beraten den Vorstand. Daneben können vom Vorstand besonders fachkundige Personen (z.B. Übungsleiter) als Sachverständige in die Vorstandssitzung gerufen werden, ohne daß sie bei Abstimmung stimmberechtigt sind.

Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein.

§ 7 Ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung tritt sie mindestens einmal im Geschäftsjahr, möglichst im ersten Vierteljahr, zusammen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Vorstand lädt die Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt und Ort der Versammlung ein. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ergeht schriftlich oder durch Veröffentlichung im St. Ingberter Wochenspiegel. Sie soll auch im Schaukasten des Vereins ausgehängt werden. Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Versammlung schriftlich vorliegen. Mit Zustimmung des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung beschließen, verspätet eingegangene Anträge zu behandeln und auf die Tagesordnung zu setzen.
  2. Die Mitgliederversammlung kann über alle wichtigen, den Verein betreffenden Angelegenheiten beraten und beschließen.
    Sie beschließt insbesondere über

    1. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes
    2. Die Ernennung des Ehrenvorsitzenden, des Ehrenoberturnwartes und der Ehrenmitglieder
    3. Die Entlastung des Vorstandes
    4. Die Annahme der Beitragsordnung
    5. Die Annahme und Änderung der Satzung
    6. Den Einspruch eines Mitgliedes gegen den Ausschuss
    7. Die Abberufung des Vorstandes
    8. Die Anfechtung von Abteilungsleiterwahlen
    9. Die Auflösung des Vereins
  3. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand oder eines seiner Mitglieder nur abberufen, wenn sie gleichzeitig einen Nachfolger wählt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist stets beschlußfähig. Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten diese. Sie beschließt, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben. Beschlüsse zu Abs. 2 Nr. 5 und Nr. 7 bedürfen einer Mehrheit von ¾ der stimmberechtigten Anwesenden. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, welche hierzu gesondert und mit diesem einzigen Tagesordnungspunkt einberufen worden ist mit ¾ Mehrheit.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung. Auf Antrag eines Stimmberechtigten, welcher keiner Begründung bedarf, wird geheim abgestimmt. Die Abstimmung gem. § 7 Abs. II Nr. 6 ist stets geheim.
  6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese hat Ort und Zeit der Versammlung, die Person der Versammlungsleiters und des Protokollführers (Schriftführers), die Anzahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung und die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung zu enthalten. Bei Satzungsänderungen muß der genaue Wortlaut wiedergegeben werden.
  7. Zur Entlastung des Gesamtvorstandes und bei Neuwahlen wird ein Versammlungsvertreter gewählt, welcher bis zur Neuwahl des 1. Vorsitzenden tätig ist.
  8. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann zu jeder Zeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand muss dies tun, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder es beantragen. Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 3 bis 6, Abs. 4 bis 6 gelten entsprechend.

§ 9 Der Vorstand

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand gemäß § 6 Ziffer II.
  2. Je 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, darunter immer der 1. oder 2. Vorsitzende. II. Der Gesamtvorstand und der geschäftsführende Vorstand werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er führt auch nach Ablauf seiner Wahlzeit die Geschäfte des Vereins bis zur Wahl eines Nachfolgers weiter. Die wiederholte Wahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsmitglieder in einer Person ist zulässig, soll jedoch vermieden werden.
  3. Der geschäftsführende Vorstand und der Vorstand führen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und leiten den Verein, wobei der geschäftsführende Vorstand die Tagesgeschäfte führt.Der Gesamtvorstand ist verpflichtet, zur Regelung seiner Zuständigkeiten eine Geschäfts- und Verwaltungsordnung zu erlassen. Er ist ermächtigt, zur Ahndung von Verstößen einzelner Mitglieder wegen vereinsinterner und allgemeiner Bestimmungen übergeordneter Sportverbände eine Disziplinarordnung zu erlassen.
  4. Zur Erledigung der täglichen Aufgaben ist der geschäftsführende Vorstand bestimmt. Auf diesen sollen bis auf dringend notwendige Ausnahmen hin die Vorstandssitzungen beschränkt sein.
    Der geschäftsführende Vorstand kann Abteilungsleiter einladen oder einzelne Mitglieder des Gesamtvorstandes.
    Anträge der Abteilungen werden grundsätzlich vom Gesamtvorstand bearbeitet.

§ 10 aufgehoben

§ 11 Abteilungen

  1. Einer Gruppe von Mitgliedern, die sich durch Ausübung einer bestimmten Sportart oder sonstigen Tätigkeit im Sinne des Vereinszwecks zusammenfindet, kann vom Vorstand der Status einer Abteilung zuerkannt werden.
  2. Die Mitglieder dieser Abteilung wählen jährlich auf einer Abteilungsversammlung, für die die Regeln der Mitgliederversammlung entsprechend Geltung haben, einen Abteilungsleiter. Dieser ist nur durch gleichzeitige Wahl eines Nachfolgers abwählbar. Der Abteilungsleiter ist gewählt, falls in der nächsten darauffolgenden Abteilungsleiterversammlung von dieser nicht die Wahl durch Mehrheitsbeschluß angefochten wird.
  3. Die Wahl zum Abteilungsleiter ist spätestens 14 Tage vor der alljährlichen Mitgliederversammlung mit dem Ziel der Wahl eines Abteilungsleiters anzuberaumen.
  4. Jedes Mitglied kann nur einer Abteilung angehören. Ein Abteilungswechsel ist nur einmal in jedem Kalenderjahr möglich. Der Abteilungswechsel kann nur in der Zeit vom 01.10. – 30.11. eines jeden Jahres erfolgen. Das Prinzip der Durchlässigkeit beleibt hiervon unberührt.

§ 12 Wirtschaftsplan

  1. Der Vorstand hat im ersten Quartal eines jeden Jahres einen Wirtschaftsplan für das laufende Geschäftsjahr zu erstellen. Der Wirtschaftsplan soll die unterschiedlichen Bedürfnisse der Abteilungen berücksichtigen. Er stellt die Summe aller Ausgabenermächtigungen der Abteilungen dar abzüglich der dem Vorstand zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für die laufenden Kosten sowie für zentrale Führungsaufgaben.
  2. Der Abteilungsleiter ist für die Einhaltung des Wirtschaftsplanes entsprechend den Zielsetzungen des Vereins unter Berücksichtigung der Ausgabenermächtigung für seine Abteilung verantwortlich.

§ 13 Kassenführung

Von der Mitgliederversammlung werden 2 Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie haben die Pflicht, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und den Jahresabschluß zu überprüfen. Sie berichten darüber schriftlich der Mitgliederversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes.

§ 14 Satzungsänderungen

Über Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Die Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht beim zuständigen Finanzamt vorzulegen. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 15 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, die ausschließlich zu diesem Zweck einberufen wurde, beschlossen werden. Hierzu bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, vorausgesetzt, dass mindestens 1/3 der gesamten volljährigen Mitglieder erschienen sind.

Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die alsdann mit einer Mehrheit von 4/5 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen kann.

§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tag ihrer Annahme in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.

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